§1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Geschäfte mit
Unternehmen gleich welcher Rechtsform, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir diese
schriftlich anerkennen.
§2 Preise / Angebote
1. Alle Lieferungen erfolgen zu den am Tag des Versandes gültigen
Listenpreisen bzw. gültigen Angebotspreisen, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer. Fracht, Verpackung, Versicherung sind nicht
eingeschlossen und werden gesondert berechnet.
2. Unsere Preise sind in allen Teilen freibleibend und werden erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Unsere Preise verstehen sich pro Stück netto in Euro, wenn nicht
ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4. Alle Nebenabreden bei und während des Vertragsabschlusses bedürfen
unseres schriftlichen Einverständnisses um Gültigkeit zu erlangen.
5. Der Mindest-Warenwert je Bestellung wird in der jeweils aktuellen
Preisliste mitgeteilt. Wird dieser Bestellwert nicht erreicht, wird ein
Mindermengenzuschlag erhoben, dessen Höhe ebenfalls derselben
Preisliste entnommen werden kann.
6. Nachträgliche Änderungen nach Produktions-, Druck- oder
Stickfreigabe, die auf Veranlassung des Auftraggebers geschehen, werden
diesem berechnet.
7. Alle Angaben (Maße, Materialien, Farben, Gewichte, Abbildungen,
Beschreibungen, Zeichnungen) in sämtlichen unserer Kataloge und
Preislisten sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd und
insoweit für uns unverbindlich. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern Beschreibungen unserer Lieferungen und
Leistungen. Technische und optische Änderungen, Änderungen im
Sortiment, sowie Änderungen im Sinne der Produktverbesserung behalten
wir uns jederzeit ohne vorherige Mitteilung vor.
8. Im Einzelfall behalten wir uns eine Korrektur unserer Preise für den
Fall vor, in dem zwischen unserer Angebotsabgabe und der
Auftragsausführung wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig werden
oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Der Auftraggeber
hat ein Kündigungsrecht, falls eine solche Erhöhung mehr als 10% des
vorher vereinbarten Preises betragen sollte. Bis dahin entstandene
Aufwendungen an Lohn- und Materialkosten sind vom Auftraggeber zu
zahlen.
§3 Lieferung / Gefahrenübergang
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers, dies auch bei Freisendungen. Sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben worden ist, geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Übergabe in Folge
eines vom Auftraggeber verursachten Umstandes, so geht die Gefahr am
Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Die Wahl der Versandart und des Versandweges behalten wir uns vor,
falls nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart worden
ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch zu
Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.
3. Werden der Versand oder die Zustellung auf Verlangen des
Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in
Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung berechnen, maximal jedoch 5%
Gesamt.
4. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% sind
produktionstechnisch bedingt und können vom Käufer nicht beanstandet
werden.
§4 Lieferfristen / Liefertermine
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Auftragseinganges bei uns,
nicht jedoch vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die
Ausführung des Auftrages erforderlich ist. Lieferfristen bzw.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von uns bestätigt
werden. Sie beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung, nicht aber vor völliger Auftragsklarheit und somit
nicht vor Eingang von beizustellenden Unterlagen des Auftraggebers
(z.B. Druckvorlagen, Standskizzen, Farbangaben usw.). Bei einer
vereinbarten Teil- oder Gesamtzahlung im Voraus beginnen die
Lieferfristen und Liefertermine nicht vor Eingang der vereinbarten
Zahlung bei uns.
2. Die Lieferfrist endet mit dem Tage, an dem die Ware das Werk
verlässt, bzw. bei Versandunmöglichkeit im Werk eingelagert wird.
3. Wird eine Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen um mehr
als 14 Tage überschritten und ist eine schriftliche, vom Käufer nach
Eintritt des Verzuges gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen, so ist
der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht
rechtzeitiger Lieferung in Folge höherer Gewalt oder anderer trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbarer Hindernisse, einschließlich
Transportverzögerungen, Streiks sowie Arbeitskämpfe bei unseren
Lieferanten, geraten wir für die Dauer solcher Ereignisse nicht in
Lieferverzug.
4. Schadensersatz wegen Verzug oder bei nachträglich objektiver
Unmöglichkeit der Lieferung ist außer bei Vorsatz und grob fahrlässigem
Handeln ausgeschlossen.
5. Abrufaufträge und Rahmenaufträge verstehen sich als Festaufträge mit
Abnahmeverpflichtung wobei die Abnahme in den vereinbarten Abrufmengen
innerhalb von 12 Monaten nach Erstlieferung zu erfolgen hat, sofern zur
Laufzeit der Vereinbarung keine anderen Fristen vereinbart und
schriftlich von uns bestätigt wurden. Wir sind berechtigt nach Ablauf
der Laufzeit noch nicht gelieferte Teilmengen komplett auszuliefern.
6. Bei Annahmeverzug oder Schuldnerverzug des Auftraggebers gehen die
Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt eine angemessene Nachfrist zu
setzen und nach deren Ablauf die nicht abgeholte Ware zu Lasten des
Auftraggebers gemäss §3.1.3 unser AGB ans Lager zu nehmen. Unberührt
bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen.
§5 Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder
innerhalb von 20 Tagen netto zahlbar, es sei denn, es liegt eine
anderweitige schriftliche Vereinbarung vor.
2. Die Lieferung an uns unbekannte Auftraggeber erfolgt nach unserer
Wahl gegen Barzahlung, Nachnahme bzw. Vorkasse.
3. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit
zuerst verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und
für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Zahlungsverzug sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Werden die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht
eingehalten, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derer, für
die Ratenzahlung oder Stundung vereinbart ist, sofort fällig. Dem
Käufer steht die Aufrechnung oder ein Zurückhaltungsrecht nur mit
Gegenforderungen zu, die von uns unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Skonti werden nur gewährt, wenn alle
Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt wurden.
5. Bei wesentlichen Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen,
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder unsere
Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Auftraggeber eine
angemessene Frist für die Vorrauszahlung oder die Stellung von
Sicherheiten nach unserer Wahl zu setzen. Nach dem Verstreichen dieser
Frist sind wir ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6. Mögliche Fehler in unseren Rechnungen müssen uns innerhalb von 8
Tagen nach Eingang der Rechnung mitgeteilt werden. Das Schweigen des
Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der
Richtigkeit der Rechnung.
§6 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Der
Käufer kann die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder
weiterverarbeiten, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem
Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den
Auftraggeber an seinen Kunden weitergeleitet wird.
2. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der von uns unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verarbeitung oder Umwandlung
findet nicht statt. Wird die gelieferte Ware mit anderen Sachen
verbunden oder verarbeitet, so geschieht dies in unserem Auftrag, ohne
dass sich hieraus Verpflichtungen für uns ergeben.
3. Werden die gelieferten Waren allein oder in Verbindung mit anderen
Sachen vor Zahlung des Kaufpreises - was im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, insbesondere eines
Wiederverkaufsgeschäfts gestattet ist - seitens des Käufers an Dritte
weiterveräußert, so verpflichtet sich der Käufer, sich das
Eigentumsrecht vorzubehalten. Bereits jetzt tritt er die ihm aus dem
Weiterverkauf gegen den Kunden zustehende Kaufpreisforderung an uns ab
in der Höhe, in der unser Kaufpreis noch zur Zahlung offen steht. Dies
gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Waren verarbeitet,
umgewandelt oder mit anderen Sachen verbunden werden oder nicht. Werden
die von uns gelieferten Waren nach Verbindung, Umwandlung oder
Verarbeitung oder mit anderen Waren zusammen weiterveräußert, so gilt
die Forderung des Käufers gegen dessen Kunden in Höhe des zwischen uns
und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.
4. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Kunden anzuzeigen. Der Käufer
ermächtigt uns bereits jetzt, die an uns abgetretene Forderung
gegenüber seinem Kunden direkt im eigenen Namen geltend zu machen. Wir
verpflichten uns auf Verlangen des Käufers, die zur Sicherung
abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Gesamtbetrag
unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft
über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und
über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen,
insbesondere uns den Namen und die Adresse seines Kunden und die Höhe
der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und uns alle Auskünfte zu
erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung
erforderlich sind.
6. Sonstige Verfügungen wie Verpfändung oder Sicherungsübereignung
unserer Waren sind ausgeschlossen. Der Käufer ist weiter verpflichtet,
uns von Pfändungen der Waren und bzw. oder der abgetretenen Forderung
oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich der Ware oder
der abgetretenen Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen.
Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des
Pfändungsprotokolls zu übersenden. Im Falle des Zugriffs Dritter hat
der Käufer alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs,
insbesondere auch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, sowie zur
Wiederbeschaffung der Ware erforderlich werden.
§7 Freigabe von Veredlungsaufträgen
1. Korrekturabzüge, Andruckmuster oder Anstickmuster sind vom
Auftraggeber auf Stand-, Druck-, Farb- und sonstige mögliche Fehler hin
zu überprüfen und uns schriftlich freizugeben bzw. Änderungen sind uns
schriftlich aufzugeben. Für vom Auftraggeber übersehene mögliche Fehler
haften wir nicht. Telefonisch oder mündlich erteilte Änderungen oder
Korrekturen bedürfen der anschließenden schriftlichen Bestätigung.
2. Umfangreiche Änderungen, Neusatz von Filmen, Neuprogrammierung von
Stickprogrammen oder sonstige, das übliche Maß übersteigende Änderungen
nach der Erstellung von Freigabemustern werden dem Auftraggeber
berechnet, wenn die zuvor von ihm eingereichte Vorlage davon abweicht.
3. Ohne Andruckmuster bzw. Anstickmuster übernehmen wir keine
Gewährleistung für die Druck- bzw. Stickausführung. Wird auf die
Übersendung eines solchen Musters verzichtet, haften wir lediglich bei
grobem Verschulden. Andruckmuster und Anstickmuster werden auch dann
berechnet, wenn der Auftrag zurückgezogen wird.
§8 Gewährleistung / Haftung
1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mangelfreiheit zu
überprüfen. Mängelrügen wegen offensichtlich mangelhafter oder
offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen der
Lieferung offensichtlich anderer Ware als der bestellten, sind
spätestens am 3 Tag nach der Anlieferung, bzw. wenn der Mangel bei
sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung
des Mangels schriftlich gegenüber uns anzuzeigen. Werden
offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und formgerecht angezeigt, so
entfällt die Gewährleistung diesbezüglich. Bei dem Versand von
neutraler, unveredelter Ware an einen vom Auftraggeber bestimmten
Veredler (Lohndrucker, Lohnsticker), muss dieser die Ware vor der
Weiterverarbeitung wie vorstehend beschrieben, prüfen.
2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware
unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Im Fall des
Fehlschlagens der Nachbesserung stehen dem Käufer die Rechte auf
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu. Für
die von uns zu vertretenden Schäden haften wir nur, soweit uns oder
unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last
fällt. Dies gilt für alle Schadensansprüche unabhängig davon, ob sie
auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen
Vereinbarungen, oder sonstigen Rechtsgründen beruhen. Diese
Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden und solche
Mangelschäden, gegen die der Käufer durch die zugesicherte Eigenschaft
abgesichert werden sollte. Für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir
nur in der vorstehenden beschränkten Weise.
3. Für die Lichtechtheit, die Veränderlichkeit und Abweichung von
Druck- und Materialfarben, sowie für die Beschaffenheit von Geweben,
Beschichtungen, Imprägnierungen haften wir nur in soweit, als die
Mängel der Materialien vor deren Verwendung oder Weiterverarbeitung bei
sachgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären. Bei allen verwendeten
Druckverfahren kann es zu geringfügigen Abweichungen innerhalb der
Produktionsauflage oder zwischen dem Andruck und der Serienproduktion
kommen. Diese Abweichungen sind kein berechtigter Grund für eine
Mängelrüge.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Verwendbarkeit. Handels- bzw. branchenübliche
Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Mängel bei einem Teil der
Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
5. Wird ein Teil einer Lieferung oder die gesamte Lieferung
beanstandet, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht,
verarbeitet oder weitergeleitet werden. Falls dies doch geschieht, ist
die Beanstandung gegenstandslos.
6. Ohne Andruckmuster bzw. Anstickmuster übernehmen wir keine
Gewährleistung für die Druck- bzw. Stickausführung.
7. Weitere Schadensersatzansprüche bzw. Aufwendungsersatzansprüche des
Käufers sind, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung. Soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach
dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, gilt dies nicht. Der
Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer
Haftpflichtversicherung gedeckt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird.
8. Sämtliche Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach
Abnahme.
§9 Urheberrecht / Impressum
1. Mit Erteilung eines Veredlungsauftrages erklärt der Auftraggeber die
Rechtmäßigkeit bzw. das Einverständnis des Markeninhabers, die
jeweilige Marke abbilden zu dürfen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass
die Verwendung der Marke keine Rechte Dritter verletzt. Wir können
keine Garantie dafür übernehmen, dass ihre Verwendung nicht die Rechte
Dritter verletzt. Etwaige in diesem Zusammenhang für uns entstehende
Prozesskosten sind vom Auftraggeber in angemessener Höhe zu
bevorschussen.
2. Alle Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht in sämtlichen Verfahren und
zu sämtlichen Verwendungszwecken an eigenen Modellen, Entwürfen,
Skizzen, Zeichnungen, Collagen, Abbildungen, Originalen, Filmen und
Stickprogrammen verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen
schriftlich zu verfassenden Regelung bei uns.
3. Wir behalten uns das Recht vor, auf der Innenseite der Produkte oder
an geeigneter Stelle der von uns produzierten Produkte, unser Firmen-
oder Warenzeichen anzubringen. Weiter behalten wir uns das Recht vor,
im Kundenauftrag gefertigte Produkte als Anschauungsmuster oder zu
eigenen Werbezwecken zu verwenden.
§10 Abschließende Bestimmungen (Rechtswahl / Teilnichtigkeit /
Erfüllungsort und Gerichtsstand)
1. Für das Vertragsverhältnis gilt - insbesondere bei
Auslandslieferungen - ausschließlich Deutsches Recht. Das Wiener
Übereinkommen der Vereinten Nationen für Verträge über den
internationalen Warenkauf (CSIG) vom 11.04.1980 und
Nachfolgebestimmungen finden keine Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen innerhalb dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus unseren Vertragsverhältnissen ist Ellwangen. Wir
sind jedoch auch berechtigt, das für den Geschäftssitz unserer
Vertragspartner zuständige Gericht anzurufen.