Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Geschäfte mit Unternehmen gleich welcher Rechtsform, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich anerkennen.

§2 Preise / Angebote
1. Alle Lieferungen erfolgen zu den am Tag des Versandes gültigen Listenpreisen bzw. gültigen Angebotspreisen, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Fracht, Verpackung, Versicherung sind nicht eingeschlossen und werden gesondert berechnet.
2. Unsere Preise sind in allen Teilen freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
3. Unsere Preise verstehen sich pro Stück netto in Euro, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4. Alle Nebenabreden bei und während des Vertragsabschlusses bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses um Gültigkeit zu erlangen.
5. Der Mindest-Warenwert je Bestellung wird in der jeweils aktuellen Preisliste mitgeteilt. Wird dieser Bestellwert nicht erreicht, wird ein Mindermengenzuschlag erhoben, dessen Höhe ebenfalls derselben Preisliste entnommen werden kann.
6. Nachträgliche Änderungen nach Produktions-, Druck- oder Stickfreigabe, die auf Veranlassung des Auftraggebers geschehen, werden diesem berechnet.
7. Alle Angaben (Maße, Materialien, Farben, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen) in sämtlichen unserer Kataloge und Preislisten sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd und insoweit für uns unverbindlich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen. Technische und optische Änderungen, Änderungen im Sortiment, sowie Änderungen im Sinne der Produktverbesserung behalten wir uns jederzeit ohne vorherige Mitteilung vor.
8. Im Einzelfall behalten wir uns eine Korrektur unserer Preise für den Fall vor, in dem zwischen unserer Angebotsabgabe und der Auftragsausführung wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig werden oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, falls eine solche Erhöhung mehr als 10% des vorher vereinbarten Preises betragen sollte. Bis dahin entstandene Aufwendungen an Lohn- und Materialkosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.

§3 Lieferung / Gefahrenübergang
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, dies auch bei Freisendungen. Sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Übergabe in Folge eines vom Auftraggeber verursachten Umstandes, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Die Wahl der Versandart und des Versandweges behalten wir uns vor, falls nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart worden ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.
3. Werden der Versand oder die Zustellung auf Verlangen des Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung berechnen, maximal jedoch 5% Gesamt.
4. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% sind produktionstechnisch bedingt und können vom Käufer nicht beanstandet werden.

§4 Lieferfristen / Liefertermine
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Auftragseinganges bei uns, nicht jedoch vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist. Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von uns bestätigt werden. Sie beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, nicht aber vor völliger Auftragsklarheit und somit nicht vor Eingang von beizustellenden Unterlagen des Auftraggebers (z.B. Druckvorlagen, Standskizzen, Farbangaben usw.). Bei einer vereinbarten Teil- oder Gesamtzahlung im Voraus beginnen die Lieferfristen und Liefertermine nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei uns.
2. Die Lieferfrist endet mit dem Tage, an dem die Ware das Werk verlässt, bzw. bei Versandunmöglichkeit im Werk eingelagert wird.
3. Wird eine Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen um mehr als 14 Tage überschritten und ist eine schriftliche, vom Käufer nach Eintritt des Verzuges gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung in Folge höherer Gewalt oder anderer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbarer Hindernisse, einschließlich Transportverzögerungen, Streiks sowie Arbeitskämpfe bei unseren Lieferanten, geraten wir für die Dauer solcher Ereignisse nicht in Lieferverzug.
4. Schadensersatz wegen Verzug oder bei nachträglich objektiver Unmöglichkeit der Lieferung ist außer bei Vorsatz und grob fahrlässigem Handeln ausgeschlossen.
5. Abrufaufträge und Rahmenaufträge verstehen sich als Festaufträge mit Abnahmeverpflichtung wobei die Abnahme in den vereinbarten Abrufmengen innerhalb von 12 Monaten nach Erstlieferung zu erfolgen hat, sofern zur Laufzeit der Vereinbarung keine anderen Fristen vereinbart und schriftlich von uns bestätigt wurden. Wir sind berechtigt nach Ablauf der Laufzeit noch nicht gelieferte Teilmengen komplett auszuliefern.
6. Bei Annahmeverzug oder Schuldnerverzug des Auftraggebers gehen die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die nicht abgeholte Ware zu Lasten des Auftraggebers gemäss §3.1.3 unser AGB ans Lager zu nehmen. Unberührt bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§5 Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen netto zahlbar, es sei denn, es liegt eine anderweitige schriftliche Vereinbarung vor.
2. Die Lieferung an uns unbekannte Auftraggeber erfolgt nach unserer Wahl gegen Barzahlung, Nachnahme bzw. Vorkasse.
3. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit zuerst verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Werden die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derer, für die Ratenzahlung oder Stundung vereinbart ist, sofort fällig. Dem Käufer steht die Aufrechnung oder ein Zurückhaltungsrecht nur mit Gegenforderungen zu, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Skonti werden nur gewährt, wenn alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt wurden.
5. Bei wesentlichen Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder unsere Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Vorrauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten nach unserer Wahl zu setzen. Nach dem Verstreichen dieser Frist sind wir ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6. Mögliche Fehler in unseren Rechnungen müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Rechnung mitgeteilt werden. Das Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung.

§6 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Der Käufer kann die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Auftraggeber an seinen Kunden weitergeleitet wird.
2. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verarbeitung oder Umwandlung findet nicht statt. Wird die gelieferte Ware mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet, so geschieht dies in unserem Auftrag, ohne dass sich hieraus Verpflichtungen für uns ergeben.
3. Werden die gelieferten Waren allein oder in Verbindung mit anderen Sachen vor Zahlung des Kaufpreises - was im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, insbesondere eines Wiederverkaufsgeschäfts gestattet ist - seitens des Käufers an Dritte weiterveräußert, so verpflichtet sich der Käufer, sich das Eigentumsrecht vorzubehalten. Bereits jetzt tritt er die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Kunden zustehende Kaufpreisforderung an uns ab in der Höhe, in der unser Kaufpreis noch zur Zahlung offen steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Waren verarbeitet, umgewandelt oder mit anderen Sachen verbunden werden oder nicht. Werden die von uns gelieferten Waren nach Verbindung, Umwandlung oder Verarbeitung oder mit anderen Waren zusammen weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen dessen Kunden in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.
4. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Kunden anzuzeigen. Der Käufer ermächtigt uns bereits jetzt, die an uns abgetretene Forderung gegenüber seinem Kunden direkt im eigenen Namen geltend zu machen. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Gesamtbetrag unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen, insbesondere uns den Namen und die Adresse seines Kunden und die Höhe der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.
6. Sonstige Verfügungen wie Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Waren sind ausgeschlossen. Der Käufer ist weiter verpflichtet, uns von Pfändungen der Waren und bzw. oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich der Ware oder der abgetretenen Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere auch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, sowie zur Wiederbeschaffung der Ware erforderlich werden.

§7 Freigabe von Veredlungsaufträgen
1. Korrekturabzüge, Andruckmuster oder Anstickmuster sind vom Auftraggeber auf Stand-, Druck-, Farb- und sonstige mögliche Fehler hin zu überprüfen und uns schriftlich freizugeben bzw. Änderungen sind uns schriftlich aufzugeben. Für vom Auftraggeber übersehene mögliche Fehler haften wir nicht. Telefonisch oder mündlich erteilte Änderungen oder Korrekturen bedürfen der anschließenden schriftlichen Bestätigung.
2. Umfangreiche Änderungen, Neusatz von Filmen, Neuprogrammierung von Stickprogrammen oder sonstige, das übliche Maß übersteigende Änderungen nach der Erstellung von Freigabemustern werden dem Auftraggeber berechnet, wenn die zuvor von ihm eingereichte Vorlage davon abweicht.
3. Ohne Andruckmuster bzw. Anstickmuster übernehmen wir keine Gewährleistung für die Druck- bzw. Stickausführung. Wird auf die Übersendung eines solchen Musters verzichtet, haften wir lediglich bei grobem Verschulden. Andruckmuster und Anstickmuster werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag zurückgezogen wird.

§8 Gewährleistung / Haftung
1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen der Lieferung offensichtlich anderer Ware als der bestellten, sind spätestens am 3 Tag nach der Anlieferung, bzw. wenn der Mangel bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich gegenüber uns anzuzeigen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und formgerecht angezeigt, so entfällt die Gewährleistung diesbezüglich. Bei dem Versand von neutraler, unveredelter Ware an einen vom Auftraggeber bestimmten Veredler (Lohndrucker, Lohnsticker), muss dieser die Ware vor der Weiterverarbeitung wie vorstehend beschrieben, prüfen.
2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung stehen dem Käufer die Rechte auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu. Für die von uns zu vertretenden Schäden haften wir nur, soweit uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Dies gilt für alle Schadensansprüche unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen, oder sonstigen Rechtsgründen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden und solche Mangelschäden, gegen die der Käufer durch die zugesicherte Eigenschaft abgesichert werden sollte. Für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehenden beschränkten Weise.
3. Für die Lichtechtheit, die Veränderlichkeit und Abweichung von Druck- und Materialfarben, sowie für die Beschaffenheit von Geweben, Beschichtungen, Imprägnierungen haften wir nur in soweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung oder Weiterverarbeitung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären. Bei allen verwendeten Druckverfahren kann es zu geringfügigen Abweichungen innerhalb der Produktionsauflage oder zwischen dem Andruck und der Serienproduktion kommen. Diese Abweichungen sind kein berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit. Handels- bzw. branchenübliche Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Mängel bei einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
5. Wird ein Teil einer Lieferung oder die gesamte Lieferung beanstandet, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeleitet werden. Falls dies doch geschieht, ist die Beanstandung gegenstandslos.
6. Ohne Andruckmuster bzw. Anstickmuster übernehmen wir keine Gewährleistung für die Druck- bzw. Stickausführung.
7. Weitere Schadensersatzansprüche bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, gilt dies nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung gedeckt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
8. Sämtliche Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme.

§9 Urheberrecht / Impressum
1. Mit Erteilung eines Veredlungsauftrages erklärt der Auftraggeber die Rechtmäßigkeit bzw. das Einverständnis des Markeninhabers, die jeweilige Marke abbilden zu dürfen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Verwendung der Marke keine Rechte Dritter verletzt. Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass ihre Verwendung nicht die Rechte Dritter verletzt. Etwaige in diesem Zusammenhang für uns entstehende Prozesskosten sind vom Auftraggeber in angemessener Höhe zu bevorschussen.
2. Alle Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht in sämtlichen Verfahren und zu sämtlichen Verwendungszwecken an eigenen Modellen, Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Collagen, Abbildungen, Originalen, Filmen und Stickprogrammen verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlich zu verfassenden Regelung bei uns.
3. Wir behalten uns das Recht vor, auf der Innenseite der Produkte oder an geeigneter Stelle der von uns produzierten Produkte, unser Firmen- oder Warenzeichen anzubringen. Weiter behalten wir uns das Recht vor, im Kundenauftrag gefertigte Produkte als Anschauungsmuster oder zu eigenen Werbezwecken zu verwenden.
§10 Abschließende Bestimmungen (Rechtswahl / Teilnichtigkeit / Erfüllungsort und Gerichtsstand)
1. Für das Vertragsverhältnis gilt - insbesondere bei Auslandslieferungen - ausschließlich Deutsches Recht. Das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) vom 11.04.1980 und Nachfolgebestimmungen finden keine Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen innerhalb dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Vertragsverhältnissen ist Ellwangen. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Geschäftssitz unserer Vertragspartner zuständige Gericht anzurufen.